Allgemeine Verkaufsbedingungen
(AGB) der Mechatroniker für
Unternehmergeschäfte
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
verotech OG (kurz verotech) und natürlichen und juristischen Personen
(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft
sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn
im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs oder
Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug
genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
www.verotech.at.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu
ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der
Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung
zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu
deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde
diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum
Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als
Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im
ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf
angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu
Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von
Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir
gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im
Ausmaß von zumindest 10% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger
Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur
Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von
Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für
Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,
in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber
jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als
Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem
der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch
nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von
Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
(Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten,
etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV
EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für
Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform
Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und
Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden
dürfen.
7. Mitwirkungspflichten den Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne
mitteilen) geschaffen hat,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder
Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und
Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in
nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.2. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden
Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach
Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten
begonnen werden kann.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese
können gerne bei uns erfragt werden.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht
zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der
Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen
baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den
Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien
und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen
kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese
Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen
sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10. Auftragsbezogene Details der notwendigen
Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von
beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die
Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom
Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten
Angaben oder Anweisungen besteht – über die
Anlage eines technischen Baudossiers und die
Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie
sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus –
hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine
diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die
Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den
Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt,
vertraglich überbunden werden.
7.12. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere
schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt.
8.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder
Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-
/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.
Hiedurch können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht
sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen.
8.4. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
8.5. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der
Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate
nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur
verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein
Abgehen von dieser Fomvorschrift bedarf ebenfalls der
Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht
verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder
sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in
unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,
während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf
Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine
Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende
Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere
aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige
Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 1% des Rechnungsbetrages je
begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu
verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon
unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom
Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen
Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
10. Gefahrtragung und Versendung
10.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir
den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk
oder Lager bereithalten, oder diese bzw Material und
Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur
übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie
der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.
10.2. Der Kunde genehmigt jede sachgemäße
Versandart. Wir verpflichten uns, eine
Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des
Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
10.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs-
und Versandkosten sowie das Entgelt per
Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern
der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns
bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein
mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.
10.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am
Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und
Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und
Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
11. Annahmeverzug
11.1. Gerät der Kunde länger als 8 Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb
angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der
Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für
die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder
verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für
die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und
Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der
Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb
einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware
bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß
Punkt 9.4 zusteht.
11.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 30% des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis
des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
11.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und
der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall
unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits
jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung
des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und
auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken
und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen
und Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware
betreten dürfen.
12.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
12.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
freihändig und bestmöglich verwerten.
12.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder
verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit
Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf
unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich
zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach
Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle, Texte, Bilder oder sonstige Spezifikationen, etc)
herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die
Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend
gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der
Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
13.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns
aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom
Kunden beanspruchen.
13.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1. Liefergegenstände und diesbezügliche
Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen,
Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie
Software, die von uns beigestellt oder durch unseren
Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
14.2. Deren Verwendung, insbesondere deren
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-
Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung,
Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur
Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde
die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunde die
Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels
begründeter Verweigerung der Annahme als in seine
Verfügungsmacht übernommen.
15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
15.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind
bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche
unverzüglich (spätestens nach 14 Werktagen) am Sitz
unseres Unternehmens unter möglichst genauer
Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen
Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die
beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu
übergeben, sofern dies tunlich ist.
15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig
erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu
lassen, auch wenn durch diese die Waren oder
Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall,
dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu
vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese
Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
15.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu
Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom
Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte,
Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7.
mitzuwirken.
15.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung
abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
15.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so
leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung
Gewähr.
15.12. Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
Leistungserbringung vorgelegenen Informationen
basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
15.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit
den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
15.14 verotech muss einem behaupteten Mangel nur nachgehen, wenn der Kunde in der Lage ist den Mangel zu reproduzieren. Die bloße Vermutung eines Mangels verpflichtet verotech nicht der Vermutung nachzugehen.
16. Haftung
16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei
Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
16.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben.
16.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem
Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu
machen.
16.5. Die Beschränkungen bzw Ausschlüsse der Haftung
umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen,
die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
16.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für
den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen.
16.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und
beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB
höhere Versicherungsprämie).
16.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,
Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und
Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren
vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse
und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns
hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu
halten.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht
berührt.
17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine
Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit
der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
18.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens Steyr-Gleink.
18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden
Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers
örtlich zuständige Gericht.
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante
Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich
bekannt zu geben.
19. Verfügbarkeit
19.1 verotech gewährleistet für die Infrastruktur der Server eine Verfügbarkeit von 98% im Jahresmittel.
19.2 Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor Zugänge zu Services einzuschränken.
19.3 Bei Zahlungsverzug von mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor Services zu deaktivieren.
20. Sicherheit und Datensicherheit
Ist die Sicherheit und Integrität der Infrastruktur gefährdet beahlten wir uns das Recht vor Zugänge und Funktionen vorübergehend einzuschränken.
20.1
Sofern Daten auf unsere Server übermittelt werden hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass er Sicherungskopien herstellt und diese Daten im Notfall zur Widerherstellung sofort bereit hält.
20.2
verotech erstellt regelmäßig Sicherungskopien der Datenbanken auf freiwilliger Basis.
20.3 verotech ist nicht für den Verlust von Daten verantwortlich.
20.4 Für entangenen Gewinn haftet verotech gegenüber Kunden nur bei grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung auf max. 100% der jährlichen Produktmiete beschränkt.
21. Datenschutz
Der Kunde hat das Recht auf Sperrung und Löschung seiner Daten.
22. Leistung und Honorar
Für alle erbrachten Leistungen hat verotech einen Anspruch auf Honorar. Der Honoraranspruch entsteht sofort, sobald die Leistung erbracht wurde.
Der Aufwand, für Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels ist honorarpflichtig sofern sich herausstellt, dass der behauptete Mangel nicht vorliegt.
Stundensatz Java Programmierung: 140 € exkl. USt.
Stundensatz Frontend Programmierung: 120 € exkl. Ust.
Stundensatz Bilder, Texte bearbeiten 90 € exkl.USt
Stand 09/22